Echte und unechte Allgefahrendeckung – wo liegt der Haken?
Viele Versicherungen werben mit einer Allgefahrendeckung, aber nicht jede hält, was sie verspricht. Der springende Punkt ist, ob es sich um eine echte oder unechte Allgefahrendeckung handelt. Das merkt man in der Regel erst im Schadenfall, wenn es um die Beweislast geht. Dann kann es aber schon zu spät sein und die erst geglaubte tolle Klausel stellt sich dann als Problemfall heraus.
Was ist überhaupt eine Allgefahrendeckung?
Im Grunde bedeutet das, dass jede Schadensursache versichert ist, es sei denn, sie ist ausdrücklich ausgeschlossen (z. B. Tierschäden am Gebäude). Das unterscheidet sie von klassischen Versicherungen, die nur bestimmte Gefahren wie Feuer, Sturm, Hagel, Leitungswasser und Elementarschadenereignisse benennen. Leider sind häufig Tarife so ausgestaltet, dass nicht jede Schadensursache automatisch abgedeckt ist, sondern nur solche, die konkret mitversichert wurden. Das kann zulasten des Versicherungsnehmers gehen, wenn dies nicht klar erkennbar ist, dass man beispielsweise die Allgefahrendeckung zusätzlich beantragen muss oder wenn die Allgefahrendeckung nur unter bestimmten Voraussetzungen gilt (z.B. erst ab eine Mindestversicherungssumme gilt). Zu beachten ist, das insbesondere bei der Allgefahrendeckung eine Selbstbeteiligung vereinbart sein kann.
Was sind die Merkmale einer echten Allgefahrendeckung:
- Alles ist versichert, was nicht explizit ausgeschlossen ist.
- Der Versicherungsnehmer muss nur das Vorliegen eines Schadens nachweisen.
- Den Beweis für Ausschlüsse trägt der Versicherer.
Vorteil:
Als Kunde profitieren Sie von einer geringeren Beweislast und müssen keine komplizierten Nachweise zur Schadensursache erbringen. Klauselbeipsiel:
§ 1 Allgefahrendeckung
Die versicherten Sachen sind gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahrendeckung). Insbesondere sind bisher noch nicht bekannte bzw. nicht eingetretene Gefahren mitversichert. Nicht versichert sind Schäden gemäß Abschnitt „Ausschlüsse“.
Was sind die Merkmale einer unechten Allgefahrendeckung:
- Auch hier ist der Deckungsumfang weit gefasst, aber der Versicherungsnehmer muss nicht nur den Schaden, sondern zusätzlich auch die Eintrittsursache beweisen.
- Kann er dies nicht, bleibt er auf dem Schaden sitzen.
Nachteil:
Der Kunde hat ein höheres Prozessrisiko, da der Beweis oft schwierig ist.
Klauselbeispiel in der Hausratversicherung:
Deckungserweiterungen: Unter folgenden Voraussetzungen ist der Einschluss von Unbenannte Gefahren – AllgefahrenDeckung zulässig:
- Abschluss der Hausrat Premium
- Versicherungssumme mindestens 150.000 EUR bis max. 1.500.000 EUR
- Versichertes Risiko = Hauptwohnung/ beruflich veranlasste Zweitwohnung
- Selbstbeteilung beträgt 250 Euro
Was sind die konkreten Nachteilde dieser Klausel:
- Nur versichert bei einem zusätzlichen Einschluss der Klausel
- Gilt nicht für alle Verträge sondern erst ab einem hausrat von 150.000 EUR bis 1.5 Mio,. Euro.
- Wohung muss selbstbenutzt sein.
Diese Kombination – dass man diesen Schutz aktiv mitwählen muss, eine Mindestversicheurngsumme bestehen muss und dass er durch Selbstbeteiligung begrenzt ist – weist tendenziell auf eine unechte Allgefahrendeckung hin, bei der der Versicherungsnehmer stärker in der Beweisführung und Auswahl eingebunden ist.
Beispiel zwischen einer echten und unechten Allgefahrendeckung:
- Echte Allgefahrendeckung: Nachweis des Diebstahls reicht – der Versicherer muss Ausschlüsse darlegen.
- Unechte Allgefahrendeckung: Der Versicherungsnehmer muss belegen, dass tatsächlich ein Diebstahl vorliegt (z. B. durch Einbruchspuren). Ohne diesen Nachweis gibt es keine Leistung.
Ein wichtiger Verbraucher-Hinweis:
Der Begriff Allgefahrendeckung ist nicht geschützt. Deshalb lohnt sich ein genauer Blick und Analyse der Versicherungsbedingungen. Eine echte Allgefahrendeckung ist auf jeden Fall eine bessere Absicherung, da die Beweislast klar zugunsten für Sie als Versicherungsnehmers verteilt ist. Die unechte Allgefahrendeckung hingegen kann im Ernstfall dazu führen, dass die gestellten Ansprüche an der Beweisführung scheitern und im Schadenfall auf diesem sitzen bleibt.
Tipp:
Lassen Sie sich bei der Auswahl einer passenden Versicherung von uns beraten und achten Sie auf die Formulierungen zur Beweislast. Kleine Unterschiede im Vertrag können im Schadenfall über viele tausend Euro entscheiden.





