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Starkregen: Warum 5 cm Wasser im Garten keine „Überschwemmung“ sind

Unterschied zwischen Versicherer und Kunde

Viele Hausbesitzer glauben: Wenn Starkregen das Grundstück unter Wasser setzt, springt automatisch die Gebäudeversicherung ein. Doch ein Urteil des OLG Dresden vom 17.06.2025, Az.: 4 U 1685/24 zeigt, dass das nicht so einfach ist.

Der Fall

Eine Hausbesitzerin in Sachsen hatte nach einem heftigen Regen Schäden an ihrem Gebäude. Auf der Terrasse stand das Wasser rund 5 cm hoch, der Rasen war komplett durchtränkt. Sie meldete den Schaden ihrer Versicherung – diese lehnte jedoch ab. Vor Gericht bekam die Versicherung Recht.

Warum?

Die Richter entschieden:

  • Für eine Überschwemmung im Sinne der Versicherung reicht ein paar Zentimeter hohes Wasser nicht. Es müssen „erhebliche Wassermassen“ sein, die das Grundstück überfluten.

  • Ob versiegelte Flächen wie eine Terrasse überhaupt mitversichert sind, ist unklar – und für den konkreten Fall letztlich egal.

  • Auch ein Rückstauschaden lag nicht vor, weil kein Wasser aus den Abwasserrohren ins Haus gedrückt wurde.

Was bedeutet das für Hausbesitzer?

  • Kleine Pfützen zählen nicht: Auch wenn es ärgerlich ist – für Schäden durch Wasseransammlungen von wenigen Zentimetern gibt es in der Regel kein Geld von der Versicherung.

  • Beweise sammeln: Wer Starkregenschäden meldet, sollte unbedingt Fotos, Videos oder Zeugen haben, die den Wasserstand belegen.

  • Versicherung prüfen: Manche Policen sind sehr streng. Ob Terrassen, Garageneinfahrten oder gepflasterte Flächen geschützt sind, steht oft nicht eindeutig in den Bedingungen.

  • Vorsorge treffen: Rückstauklappen, Drainagen und erweiterte Versicherungspakete können helfen, sich besser abzusichern.

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Fazit:

Versicherungen legen den Begriff „Überschwemmung“ eng aus. Wer sich sicher absichern möchte, sollte seine Verträge genau prüfen und im Zweifel erweiterten Schutz vereinbaren.


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